Tarifvertrag jugendamt berlin

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungs- und Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht umfasst das Recht, informiert zu werden und Empfehlungen abzugeben. Das Mitbestimmungsrecht ist bei weitem von noch mehr praktischer Bedeutung, da es die Möglichkeit mit sich bringt, eine Entscheidung des Arbeitgebers zu blockieren, die von der Zustimmung des Betriebsrats abhängt. Sie umfasst Themen wie Arbeitsregeln, Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Urlaubspläne, Lohnmethoden, Einführung und Verwendung technischer Vorrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Mitarbeiter, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz, Nebenleistungen sowie die Bereitstellung und Rücknahme von unternehmenseigenen Wohnungen. Die Löhne dürfen jedoch niemals auf Betriebsebene festgelegt werden (Abs. 87 Abs. 1 und 77 Abs. 3). Im allgemeinen ziehen es die Unternehmen vor, deren Arbeitsbedingungen nicht standard sind und die eine kleine Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, mit ihren Arbeitnehmern individuelle Arbeitsverträge abzuschließen. Für Massenentlassungen in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten gelten besondere Vorschriften, die die Anhörung des Betriebsrats und die Erstellung eines Sozialplans erfordern. Tarifverträge sind rechtsverbindlich, solange sie den gesetzlichen Mindeststandards entsprechen.

Sie werden in der Regel auf Branchenebene von der zuständigen Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen und decken daher einen Zweig (oder Teile davon) und entweder eine Region oder das gesamte Land ab. Manchmal finden aber auch Tarifverhandlungen auf Unternehmensebene statt. 1999 fielen 8 % der Beschäftigten in Westdeutschland und 11 % der Beschäftigten in Ostdeutschland unter einen unternehmensbasierten Tarifvertrag (Quelle: IAB Betriebspanel). Tarifverträge sind für Die Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes immer verbindlich. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann die Bindungsbefugnis auf alle Mitarbeiter der Niederlassung in der jeweiligen Region ausgedehnt werden. 1999 waren 65 % der Beschäftigten in Westdeutschland und 46 % der Beschäftigten in Ostdeutschland durch einen Branchentarifvertrag abgedeckt (Quelle: IAB-Betriebspanel). Nach dem Arbeitszeitgesetz fällt die Verlängerung der Arbeitszeit (sogenannte « Zusatzarbeit » Mehrarbeit) über die gesetzliche Norm hinaus in den Zuständigkeitsbereich der Tarifverhandlungen. Auch Betriebsräte und Geschäftsführung haben das Recht, Erweiterungen über die vereinbarte Norm hinaus abzuschließen. Die zusätzliche Arbeit beginnt über die Schwelle hinaus, die durch die ausgehandelte Norm gebildet wird. Die Vereinbarungen regeln die Form der Entschädigung (Auszeit oder Vergütung).

Die meisten Tarifverträge werden auf Branchen- oder Branchenebene ausgehandelt. Am 19. März 2001 wurde der weltgrößte Branchenverband, die Deutsche Gewerkschaft Ver.di, gegründet. Sie vereinet drei Millionen Mitglieder und ist eine Fusion von fünf Gewerkschaften: der Deutschen Gewerkschaft für Angestellte (DAG), der Deutschen Post- und Telekommunikationsgewerkschaft für öffentliche Dienstleistungen (DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), der Gewerkschaft öffentlicher Dienstleistungen, Verkehr und Verkehr (ÖTV) und der Industriegewerkschaft für Medien, Druck und Papier, Journalismus und Kunst (IGMedien). Ver.di ist zusammen mit sieben weiteren Branchenverbänden, z.B. der Gewerkschaft Der Metaller (IGMetall), Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der DGB ist der wichtigste Zentralverband. Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und des privatisierten Dienstleistungssektors schließen sich überwiegend dem Deutschen Beamtenbund (DBB) an, einem viel kleineren Dachverband. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn vor jedem Kündigungsfall entweder mit oder ohne Vorankündigung zu konsultieren, auch wenn die Antwort des Rates für den Arbeitgeber nicht bindend ist. Der Betriebsrat hat bei einer summarischen Kündigung eine Frist von drei Tagen und bei gewöhnlicher Kündigung eine Woche Zeit, um Vorbehalte schriftlich zu vereinbaren oder zu erklären, andernfalls wird eine Vereinbarung gesetzlich vorausgesetzt. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.