Conférence de l’ex-président Clinton

L’ancien président Clinton, pour sa dernière conférence tenue en Suisse, a encaissé une somme d’environ 100 000 francs.

Ce montant étant soumis à la TVA, comment la Confédération a-t-elle encaissé la somme due après sa prestation?

RÉPONSE DU CONSEIL FÉDÉRAL

Es geht um die Behandlung der Mehrwertsteuer bezüglich eines Referates, das der ehemalige amerikanische Präsident Clinton kürzlich in der Schweiz gehalten hat. Grundsätzlich wird eine Person oder eine Unternehmung gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes dann steuerpflichtig, wenn ihre steuerbaren Leistungen oder Lieferungen jährlich und gesamthaft 75 000 Franken übersteigen. Das Halten einer Rede oder eines Vortrages stellt mehrwertsteuerlich eine Dienstleistung dar. Übersteigt das Honorar für eine solche Dienstleistung die vorhin genannte Mindestumsatzgrenze von 75 000 Franken, so kann dies eine Steuerpflicht auslösen.
Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes zählt nun jedoch eine Vielfalt von Tatbeständen auf, die nach dem Willen des Gesetzgebers von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Unter anderem sind nach Ziffer 11 Buchstabe b dieses Artikels alle Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen bildender oder wissenschaftlicher Art von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Wie aus dieser Bestimmung weiter hervorgeht, unterliegt die Referententätigkeit generell nicht der Steuer, unabhängig davon, ob das Honorar dem Referenten – gleich dem Unterrichtenden – oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird. Beim Vortrag oder der Referententätigkeit des ehemaligen amerikanischen Präsidenten Clinton handelte es sich um eine solche von der Steuer ausgenommene Tätigkeit. Aus diesem Grund unterliegt das von Herrn Clinton vereinnahmte Honorar nicht der Mehrwertsteuer.