Lois fiscales cantonales et accord de libre-échange Suisse/UE

Le 11 décembre 2005, les citoyens d’Obwald ont approuvé avec une majorité de 86 pour cent une loi fiscale. Les cantons de Schwyz, Zoug et Schaffhouse possèdent des dispositions fiscales similaires.

Les législations fiscales de ces cantons semblent déranger l’UE qui les considère comme un système soutenu par l’Etat qui vise à éluder l’accord de libre-échange. L’ambassadeur allemand en Suisse a publiquement critiqué ces cantons.

Réuni en séance extraordinaire, le comité spécial n’a pas trouvé un accord. L’affaire a été renvoyée et elle revêt désormais une dimension politique. La commission prépare une décision selon laquelle certaines lois fiscales violent l’accord de libre-échange.

– Comment le Conseil fédéral a-t-il réagi aux menaces de l’ambassadeur?

– Qu’envisage de faire le Conseil fédéral?

– Comment le Conseil fédéral juge-t-il la possibilité que la commission prenne des sanctions contre la Suisse? Comment réagirait-il en pareil cas?

– Le Conseil fédéral a-t-il l’intention de protéger la souveraineté des cantons?

RÉPONSE DU CONSEIL FÉDÉRAL

Herr Reymond hat vier Fragen gestellt. Ich beantworte sie wie folgt. Gegenstand der von der EG-Kommission vorgebrachten Bedenken sind kantonale Bestimmungen der Unternehmensbesteuerung für sogenannte Holdinggesellschaften, für gemischte Gesellschaften und für Verwaltungsgesellschaften. Hingegen geht es nicht um die in der Frage angesprochenen Regelungen betreffend die degressive Personenbesteuerung, wie sie z. B. im Kanton Obwalden kürzlich erlassen worden sind. Aus der Sicht der Schweiz fallen die in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung erlassenen kantonalen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung nicht in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens. Aber selbst unter der Annahme, dass diese in den Anwendungsbereich fallen würden, stellen diese Steuererleichterungen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Freihandelsabkommens Schweiz/EG dar. Aus diesen Gründen ist die Schweiz der Meinung, dass keine Verletzung des Freihandelsabkommens Schweiz/EG vorliegt. Jetzt zur ersten der vier Fragen, Herr Reymond.
1. Die schweizerische Seite hat auf verschiedenen Ebenen ihren Standpunkt bezüglich der kantonalen Unternehmensbesteuerung und des Freihandelsabkommens mit Nachdruck dargelegt. Sie wird das auch weiterhin tun.
2. Die Schweiz hat in ihrer Antwort auf das Anliegen der Kommission ihre Position schriftlich und detailliert dargelegt. Die Ergebnisse der Sitzung des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen Schweiz/EG Anfang Mai 2006 haben nach unserem Empfinden die Analyse der Schweiz bekräftigt. Aus der Sicht der Schweiz ist die Haltung der Kommission juristisch nicht begründet. Insbesondere können Beihilfekriterien, wie sie sich aus dem EU-Gemeinschaftsrecht ergeben und wie sie im EU-Binnenmarkt Anwendung finden, eben nicht auf das Freihandelsverhältnis Schweiz/EG übertragen werden. Auch wenn diese Haltung von den Diensten der Europäischen Kommission nicht geteilt wird, sieht der Bundesrat derzeit keinen Handlungsbedarf.
3. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen. Einen echten Streitschlichtungsmechanismus gibt es dabei nicht. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit dem Freihandelsabkommen, insbesondere mit Artikel 23, unvereinbar ist, so sieht das Abkommen die Möglichkeit vor, dass diese Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmassnahmen trifft. Die Schweiz ist der Ansicht, dass keine solchen Massnahmen getroffen werden können, solange keine Vertragsverletzung nachgewiesen wird. Die Europäische Kommission hat aus der Sicht der Schweiz bis heute keinen Nachweis einer Verletzung des Freihandelsabkommens erbracht. Dem Bundesrat liegen derzeit keine Informationen von der EU-Seite vor, dass entsprechende Massnahmen ergriffen werden sollen. Daher ist offen, ob und in welcher Form die EG-Kommission diese Angelegenheit weiter verfolgen wird.
4. Die Kantone wurden bei dieser Diskussion mit der EG-Kommission von Anfang an beigezogen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die gerügten kantonalen Steuerregelungen nicht in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens fallen. Diese Ansicht wird er zusammen mit den Kantonen weiterhin klar und deutlich vertreten.